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§ 7 - ITZBund-Umwandlungsgesetz (ITZBundG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2756 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 200-9 Behördenaufbau
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 200-9 Behördenaufbau
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§ 7 Satzung
(1) 1Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. 2Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. 3Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. 4Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2) In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
- 1.
- die Aufgaben und Befugnisse des Direktoriums,
- 2.
- die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und seiner Mitglieder, die Beschlussfassung und Stimmverteilung im Verwaltungsrat und Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie
- 3.
- den Wirtschaftsplan.
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