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§ 6 - ITZBund-Umwandlungsgesetz (ITZBundG)

§ 6 Kundenbeirat der Bundesanstalt



1Zur Vertretung der Kundeninteressen wird in der Bundesanstalt der bereits in der Behörde eingerichtete Kundenbeirat fortgeführt. 2Der Kundenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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