§ 6 Kundenbeirat der Bundesanstalt
1Zur Vertretung der Kundeninteressen wird in der Bundesanstalt der bereits in der Behörde eingerichtete Kundenbeirat fortgeführt. 2Der Kundenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14295/a255303.htm