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§ 4 - ITZBund-Umwandlungsgesetz (ITZBundG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2756 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 200-9 Behördenaufbau
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 200-9 Behördenaufbau
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§ 4 Direktorium der Bundesanstalt
(1) 1Das Direktorium verantwortet das operative Geschäft. 2Es unterrichtet den Verwaltungsrat über den Stand der Geschäftsführung. 3Dies beinhaltet auch die Auftrags- und Ressourcenentwicklung in der Bundesanstalt. 4Näheres regelt die Satzung.
(2) 1Mitglieder des Direktoriums sind eine Direktorin/ein Direktor und bis zu zwei Vizedirektorinnen beziehungsweise Vizedirektoren. 2Die Direktoriumsmitglieder werden vom Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abberufen. 3Die Bestellung der Direktoriumsmitglieder bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. 4Die Dauer des Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu acht Jahre. 5Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.
(4) Die Direktoriumsmitglieder dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen neben ihrer Tätigkeit kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens, noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(5) 1Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Direktoriumsmitglieder im jeweiligen Anstellungsvertrag geregelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihnen schließt. 2Der Anstellungsvertrag bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
(6) 1Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zum Direktoriumsmitglied bestellt, wird sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses beurlaubt. 2Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Richterinnen und Richter und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend.
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