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Änderung § 2 SchutzmV vom 06.02.2021

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§ 2 SchutzmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.02.2021 geltenden Fassung
§ 2 SchutzmV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Inhalt des Anspruchs


(Text alte Fassung)

(1) Die anspruchsberechtigten Personen haben im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 6. Januar 2021 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken.

(2) Die anspruchsberechtigten Personen haben im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken.

(3) Von dem Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 umfasst sind die in der Anlage aufgeführten abgabefähigen Schutzmasken.

(Text neue Fassung)

(1) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 haben im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 6. Januar 2021 einen Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken.

(2) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 haben im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken.

(2a) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 haben bis zum Ablauf des 6. März 2021 einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken, sofern sie nicht einen Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 haben.

(3) Von dem Anspruch nach den Absätzen 1 bis 2a umfasst sind die in der Anlage aufgeführten abgabefähigen Schutzmasken.


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