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Änderung § 3 SchutzmV vom 06.02.2021
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§ 3 SchutzmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.02.2021 geltenden Fassung | § 3 SchutzmV n.F. (neue Fassung) in der am 06.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Information über die Anspruchsberechtigung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 anspruchsberechtigt sind, und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. 2 Sie stellen den ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben und Bescheinigungen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2 in fälschungssicherer Form zur Verfügung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 anspruchsberechtigt sind, und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. 2 Sie stellen den nach Satz 1 ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben und Bescheinigungen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2 in fälschungssicherer Form zur Verfügung. |
(2) 1 Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten die nicht personalisierten Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 von der Bundesdruckerei. 2 Sie haben der Bundesdruckerei bis zum 19. Dezember 2020 die für die Bereitstellung der Bescheinigungen erforderlichen Angaben zu übermitteln. (3) Das Nähere zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam bis zum 17. Dezember 2020. | |
(4) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die ermittelten anspruchsberechtigten Personen in folgender Reihenfolge zu informieren: | (4) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten anspruchsberechtigten Personen in folgender Reihenfolge zu informieren: |
1. die Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, 2. die Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und die Personen, bei denen eine in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Erkrankung oder ein in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannter Risikofaktor vorliegt, und 3. die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. | |
(5) 1 Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 31. Januar 2021 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 anspruchsberechtigt sind und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. 2 Sie stellen den ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2a zur Verfügung. | |
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