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Änderung § 3 SchutzmV vom 06.02.2021

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§ 3 SchutzmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.02.2021 geltenden Fassung
§ 3 SchutzmV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Information über die Anspruchsberechtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 anspruchsberechtigt sind, und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. 2 Sie stellen den ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben und Bescheinigungen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2 in fälschungssicherer Form zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 anspruchsberechtigt sind, und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. 2 Sie stellen den nach Satz 1 ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben und Bescheinigungen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2 in fälschungssicherer Form zur Verfügung.

(2) 1 Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten die nicht personalisierten Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 von der Bundesdruckerei. 2 Sie haben der Bundesdruckerei bis zum 19. Dezember 2020 die für die Bereitstellung der Bescheinigungen erforderlichen Angaben zu übermitteln.

(3) Das Nähere zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam bis zum 17. Dezember 2020.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die ermittelten anspruchsberechtigten Personen in folgender Reihenfolge zu informieren:



(4) Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten anspruchsberechtigten Personen in folgender Reihenfolge zu informieren:

1. die Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben,

2. die Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und die Personen, bei denen eine in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Erkrankung oder ein in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannter Risikofaktor vorliegt, und

3. die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.

vorherige Änderung

 


(5) 1 Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen ermitteln anhand der bei ihnen bis zum 31. Januar 2021 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 anspruchsberechtigt sind und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. 2 Sie stellen den ermittelten anspruchsberechtigten Personen einmalig ein Informationsschreiben zum Nachweis der Anspruchsberechtigung für den Anspruch nach § 2 Absatz 2a zur Verfügung.