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Änderung § 5 SchutzmV vom 06.02.2021
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§ 5 SchutzmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.02.2021 geltenden Fassung | § 5 SchutzmV n.F. (neue Fassung) in der am 06.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Erstattungspreis für die Schutzmasken | |
(1) Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 1 erhält die Apotheke eine Pauschale aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes nach Maßgabe des § 7 Absatz 1. (2) Für die Abgabe der Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält die Apotheke sechs Euro je Schutzmaske einschließlich Umsatzsteuer. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Apotheke erhält einen Erstattungspreis in Höhe von 3,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer 1. für jede Schutzmaske, die nach § 4 Absatz 2a Satz 1 abgegeben wird, und 2. abweichend von Absatz 2 für jede nach § 4 Absatz 2 Satz 1 abgegebene Schutzmaske, auf die nach § 2 Absatz 2 im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 ein Anspruch besteht. |
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