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Änderung § 8 SchutzmV vom 06.02.2021
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§ 8 SchutzmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.02.2021 geltenden Fassung | § 8 SchutzmV n.F. (neue Fassung) in der am 06.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Verwaltungskostenersatz | |
(Text alte Fassung) 1 Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten für die Versendung der Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 0,60 Euro je versendetem Brief. 2 Die Krankenkassen melden bis zum 30. April 2021 die Anzahl der von ihnen versandten Briefe nach Satz 1 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 3 Die privaten Krankenversicherungsunternehmen melden bis zum 30. April 2021 die Anzahl der von ihnen versandten Briefe nach Satz 1 an den Verband der Privaten Krankenversicherung. | (Text neue Fassung) 1 Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten für die Versendung der Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und der Versendung der Informationsschreiben nach § 3 Absatz 5 Satz 2 einen Verwaltungskostenersatz in Höhe von 0,60 Euro je versendetem Brief. 2 Die Krankenkassen melden bis zum 30. April 2021 die Anzahl der von ihnen versandten Briefe nach Satz 1 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 3 Die privaten Krankenversicherungsunternehmen melden bis zum 30. April 2021 die Anzahl der von ihnen versandten Briefe nach Satz 1 an den Verband der Privaten Krankenversicherung. |
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