Tools:
Update via:
Änderung § 13 GKrimDVDV vom 25.03.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVÄndV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der GKrimDVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 13 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Durchführungsort | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Fachstudien I werden als gemeinsames fachbereichsübergreifendes Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. 2 Die Fachstudien II und III sowie die Bachelorarbeit werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt. (2) 1 Die praxisintegrierenden Studienzeiten I werden bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. 2 Die praxisintegrierenden Studienzeiten II werden beim Bundeskriminalamt durchgeführt. | (Text neue Fassung) (1) Die Module der Fachstudien I werden als Grundlagenstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. Die Module der Fachstudien II, III und IV werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt. (2) Das Modul der praxisintegrierenden Studien I wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul der praxisintegrierenden Studien II wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt. (3) Bis zum 31. Dezember 2024 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/al0-153826.htm