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Synopse aller Änderungen der GKrimDVDV am 25.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. März 2020 durch Artikel 1 der BMIVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GKrimDVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeines
    § 1 Vorbereitungsdienste
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    § 2 Dienstbehörde
    § 3 Dienstaufsicht
    § 4 Erholungsurlaub
    § 5 Bewertung von Prüfungsleistungen
Teil 2 Studium
    Abschnitt 1 Auswahlverfahren für das Studium
       § 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
       § 7 Auswahlkommission
       § 8 Einstellung
    Abschnitt 2 Studienordnung
       Unterabschnitt 1 Allgemeines
          § 9 Ziel des Studiums
          § 10 Dauer des Studiums
          § 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht
       Unterabschnitt 2 Module
          § 12 Verteilung und Inhalt der Module
          § 13 Durchführungsort
          § 14 Gestaltung und Organisation der praxisintegrierenden Studienzeiten
          § 15 Ausbildungsplan für die praxisintegrierenden Studienzeiten
          § 16 Ausbildungsverantwortliche für die praxisintegrierenden Studienzeiten
       Unterabschnitt 3 Polizeispezifische Trainings
          § 17 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings
          § 18 Praktische Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings
    Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
       Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
          § 19 Zweck der Laufbahnprüfung
          § 20 Bestandteile der Laufbahnprüfung
          § 21 Prüfungsamt der Laufbahnprüfung
       Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
          § 22 Module mit Modulprüfungen
          § 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten
          § 24 Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischenprüfung
          § 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienzeiten
          § 26 Prüfende für die Modulprüfungen
          § 27 Bestehen einer Modulprüfung
          § 28 Wiederholung von Modulprüfungen
       Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit
          § 29 Bestandteile der Bachelorarbeit
          § 30 Zweck der Thesis
          § 31 Thema der Thesis
          § 32 Abgabetermin und Bearbeitungszeit für die Thesis
          § 33 Prüfende für die Thesis
          § 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis
          § 35 Freistellung vom Dienst
          § 36 Vorgaben für die Form der Thesis
          § 37 Abgabe der Thesis
          § 38 Bestehen der Thesis
          § 39 Wiederholung der Thesis
          § 40 Zulassung zur Verteidigung
          § 41 Termin für die Verteidigung
          § 42 Prüfungskommission
          § 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung
          § 44 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung
          § 45 Protokoll über die Verteidigung
          § 46 Bewertung der Verteidigung
          § 47 Bestehen der Verteidigung
          § 48 Wiederholung der Verteidigung
          § 49 Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit
       Unterabschnitt 4 Weitere Prüfungsbestimmungen
          § 50 Bestehen der Laufbahnprüfung
          § 51 Akademischer Grad
          § 52 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
          § 53 Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen
          § 54 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement
          § 55 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
          § 56 Prüfungsakten und Einsichtnahme
    Abschnitt 4 Anerkennung anderer Studien- und Prüfungsleistungen
       § 57 Voraussetzungen für die Anerkennung
Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"
    Abschnitt 1 Auswahlverfahren für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"
       § 58 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
       § 59 Einstellung
    Abschnitt 2 Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"
       § 60 Ziel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer
       § 61 Präsenzlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst
       § 62 Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
       § 63 Verteilung und Inhalt der Module
       § 64 Durchführungsort
       § 65 Dienstliche Beurteilung für Modul 5
       § 66 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings
       § 67 Praktische Prüfungen
    Abschnitt 3 Modulprüfungen
       § 68 Prüfungsamt
       § 69 Module mit Modulprüfungen
       § 70 Zeitpunkt der Modulprüfung
       § 71 Klausur
       § 72 Kennzeichnung der Klausuren
       § 73 Prüfende für die Klausuren
       § 74 Bestehen einer Modulprüfung
       § 75 Wiederholung von Modulprüfungen
    Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
       § 76 Prüfungsamt
       § 77 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
       § 78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
       § 79 Prüfungskommission
       § 80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
       § 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
       § 82 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
       § 83 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
       § 84 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
       § 85 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
    Abschnitt 5 Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
       § 86 Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
       § 87 Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Gesamtnote
       § 88 Abschlusszeugnis
       § 89 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen
       § 90 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
    Abschnitt 1 Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
       § 91 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
       § 92 Auswahlkommission
       § 93 Einstellung
    Abschnitt 2 Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
       § 94 Ziel der Qualifizierungsmaßnahme
       § 95 Dauer der Qualifizierungsmaßnahme
       § 96 Präsenzlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst
       § 97 Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme
       § 98 Verteilung und Inhalt der Module
       § 99 Durchführungsort
       § 100 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings
       § 101 Praktische Prüfungen
    Abschnitt 3 Modulprüfungen
       § 102 Prüfungsamt
       § 103 Module mit Modulprüfungen
       § 104 Zeitpunkt der Modulprüfungen
       § 105 Klausur
       § 106 Kennzeichnung der Klausuren
       § 107 Prüfende für die Klausuren
       § 108 Bestehen einer Modulprüfung
       § 109 Wiederholung von Modulprüfungen
    Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
       § 110 Prüfungsamt
       § 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
       § 112 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
       § 113 Prüfungskommission
       § 114 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
       § 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
       § 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
       § 117 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
       § 118 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
       § 119 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
    Abschnitt 5 Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
       § 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme
       § 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote
       § 122 Abschlusszeugnis
       § 123 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen
       § 124 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Teil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen
    § 125 Verhinderung bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
    § 126 Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren


(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für das Studium geeignet sind.

(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) 1 Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. 3 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(4) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 3 Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

(5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. 2 Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Verteilung und Inhalt der Module


(1) Die Module des Studiums verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte:


Fachstudien I | Modul 1 | Staatsrechtliche und
politische Grundlagen
des Verwaltungshandelns

Modul 2 | Rechtliche Grundlagen
des Verwaltungshan-
delns, soweit nicht in
Modul 4

Modul 3 | Ökonomische Grund-
lagen des Verwaltungs-
handelns

Modul 4 | Sozialwissenschaftliche
und dienstrechtliche
Grundlagen des Verwal-
tungshandelns

Fachstudien II | Modul 5 | Maßnahmen der Strafver-
folgung und Gefahrenab-
wehr,
Teil 1: Grundlagen zu den
Aufgaben, zur Organisa-
tion und zum Handeln der
Polizei

Modul 6 | Grundlagen zu Krimina-
lität und Strafbarkeit,
Massen- und Straßenkri-
minalität und besonderen
Tätergruppen

Modul 7 | Maßnahmen der Strafver-
folgung und Gefahrenab-
wehr,
Teil 2: Allgemeine und
besondere Formen der
Gewaltkriminalität

Praxisinte-
grierende
Studienzeiten I | Modul 8 | Polizeiliche Aufgabener-
füllung in der Praxis -
Landespolizei

Fachstudien III | Modul 9 | Das Bundeskriminalamt
im nationalen, euro-
päischen und internatio-
nalen Kontext: Zustän-
digkeiten, Zentralstellen-
tätigkeit und Zusammen-
arbeit auf nationaler,
europäischer und interna-
tionaler Ebene

Modul 10 | Maßnahmen der Straf-
verfolgung und der
Gefahrenabwehr,
Teil 3: Polizeiliche Infor-
mationserhebung und
Informationsverwendung
sowie Phänomen
Cybercrime

Modul 11 | Schwere Kriminalität,
organisierte Kriminalität
sowie Wirtschafts- und
Finanzkriminalität

Modul 12 | Politisch motivierte
Kriminalität

Praxisinte-
grierende
Studienzeiten II | Modul 13 | Polizeiliche Aufgabener-
füllung in der Praxis -
Bundeskriminalamt

Bachelorarbeit | Modul 14 | Thesis der Bachelorarbeit

vorherige Änderung nächste Änderung


(2) 1 Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest. 2 Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.




(1a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. 2 In den Studienabschnitt 'Bachelorarbeit' dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.

(2) 1 Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest. 2 Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.

(3) Die Module 1 bis 14 sind interdisziplinär auszurichten.

(4) 1 Der Inhalt der Module 1 bis 14 richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'. 2 Der Inhalt der Module 1 bis 4 entspricht dem Inhalt des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 13 Durchführungsort


(1) 1 Die Fachstudien I werden als gemeinsames fachbereichsübergreifendes Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. 2 Die Fachstudien II und III sowie die Bachelorarbeit werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.

(2) 1 Die praxisintegrierenden Studienzeiten I werden bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. 2 Die praxisintegrierenden Studienzeiten II werden beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Bis zum 31. Dezember 2022 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten


(1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die Modulprüfung durchgeführt in Form

1. einer Klausur,

2. einer Präsentation,

3. einer Hausarbeit,

4. eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder

5. eines Kurzvortrags.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Bis zum 31. Dezember 2022

1. können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und

2. kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

(3) Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung


(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die Verteidigung besteht aus

1. einer Präsentation der Thesis und

2. einem Prüfungsgespräch.

(3) 1 In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1. gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und

2. fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

2 Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.

(4) 1 Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. 2 In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. 3 Weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten sind zulässig. 4 Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 58 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren


(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind.

(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(4) 1 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. 2 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. 2 Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.

(6) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 3 Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

(7) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(8) 1 Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2 Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. 3 Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen.

(9) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. 2 Die Bestellung kann widerrufen werden.

(10) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen.

(11) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 63 Verteilung und Inhalt der Module


(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:


Modul 1 | Grundlagen des Verwaltungshandelns

Modul 2 | Grundlagen polizeilichen Handelns sowie
Aufgabe, Organisation und Handeln der
Polizei

Modul 3 | Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit

Modul 4 | Ausgewählte Formen der Kriminalität, Ge-
waltkriminalität

Modul 5 | Begleitende Berufspraxis

Modul 6 | Aufgaben und Befugnisse des Bundes-
kriminalamts sowie nationale, europäische
und internationale polizeiliche Zusammen-
arbeit

Modul 7 | Phänomen Organisierte Kriminalität und
Wirtschaftskriminalität

Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität

Modul 9 | Polizeiliche Informationserhebung und
Informationsverwendung sowie Phänomen
Cybercrime

vorherige Änderung nächste Änderung


(2) 1 In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. 2 Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität', welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. 3 Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. 4 Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.




(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(2) 1 In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. 2 Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität', welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. 3 Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. 4 Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.

(3) Das Modul 5 dient der berufspraktischen Tätigkeit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 71 Klausur


(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung


(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Sie soll je Prüfling 30 Minuten dauern.



(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung
soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 91 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren


(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind.

(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor oder Master abgeschlossenen Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen hat und nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.

(4) 1 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. 2 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. 2 Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.

(6) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 3 Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 98 Verteilung und Inhalt der Module


(1) Die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' wird in folgenden Modulen durchgeführt:


Modul 1 | Grundlagen des Verwaltungshandelns

Modul 2 | Grundlagen polizeilichen Handelns sowie
Aufgabe, Organisation und Handeln der
Polizei

Modul 3 | Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit

Modul 4 | Ausgewählte Formen der Kriminalität

Modul 5 | Fachpraxis

Modul 6 | Aufgaben und Befugnisse des Bundes-
kriminalamts sowie nationale, europäische
und internationale polizeiliche Zusammen-
arbeit

Modul 7 | Phänomen Organisierte Kriminalität und
Wirtschaftskriminalität

Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität

Modul 9 | Polizeiliche Informationserhebung und
Informationsverwendung sowie Phänomen
Cybercrime

Modul 10 | Fachpraxis Bundeskriminalamt

vorherige Änderung nächste Änderung


(2) 1 In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. 2 Der Inhalt der Module 1 bis 4 und 6 bis 10 richtet sich nach dem Modulhandbuch für die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' gilt.




(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(2) 1 In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. 2 Der Inhalt der Module 1 bis 4 und 6 bis 10 richtet sich nach dem Modulhandbuch für die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' gilt.

(3) In den Modulen 5 und 10 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

(4) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchgeführt.

(5) Für jede dieser Phasen erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 105 Klausur


(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung


(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

vorherige Änderung

(2) Sie soll je Prüfling 30 Minuten dauern.



(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung
soll je Prüfling 30 Minuten dauern.