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§ 63 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 63 Verteilung und Inhalt der Module
(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:
Modul | Inhalt | |
1 | 2 | |
1 | Modul 1 | Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes |
2 | Modul 2 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis |
3 | Modul 3 | Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis |
4 | Modul 4 | Begleitende Berufspraxis |
5 | Modul 5 | Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext |
6 | Modul 6 | Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen |
7 | Modul 7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität |
8 | Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität |
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.
(2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität" fest. Das Modulhandbuch „Cyberkriminalität" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.
(3) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
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Frühere Fassungen von § 63 GKrimDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2022 (07.07.2023) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
aktuell | vor 25.03.2020 (19.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 63 GKrimDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKrimDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66 GKrimDVDV Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen (vom 01.04.2022)
... Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach § 63 Absatz 2 ...
§ 67 GKrimDVDV Prüfung im Polizeitraining (vom 01.04.2022)
... Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach § 63 Absatz 2 . (5) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... wie folgt gefasst: „2. modulbegleitende Veranstaltungen." 37. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach § 63 Absatz 2 . § 67 Prüfung im Polizeitraining (1) Im Polizeitraining ist eine ... bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität" nach § 63 Absatz 2 . (5) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung ...
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 1 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen." 9. Nach § 63 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Hochschule kann festlegen, ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 1 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... 5. In § 12 Absatz 1a Satz 1, § 13 Absatz 3, § 23 Absatz 1a, § 43 Absatz 1a, § 63 Absatz 1a , § 71 Absatz 1a, § 81 Absatz 1a, § 98 Absatz 1a, § 105 Absatz 1a sowie § ...
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