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§ 6 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren



(1) 1In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für das Studium geeignet sind. 2Insbesondere wird in dem Auswahlverfahren festgestellt, ob sie über das Allgemeinwissen, die kognitiven und sozialen Kompetenzen, die gesundheitliche Eignung und die Leistungsmotivation, die für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind, verfügen.

(2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

(3) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. 3In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(4) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 3Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.





 

Frühere Fassungen von § 6 GKrimDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2022 (07.07.2023)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 1 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
aktuellvor 25.03.2020 (19.08.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6h GKrimDVDV Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit (vom 01.04.2022)
... des Auswahlverfahrens nicht bestanden hat, kann ein weiteres Mal an einem Auswahlverfahren nach § 6 teilnehmen. Bei der Wiederholung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 6a Teile des ... Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... sind, verfügen." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6i eingefügt: „§ 6a Teile des ... des Auswahlverfahrens nicht bestanden hat, kann ein weiteres Mal an einem Auswahlverfahren nach § 6 teilnehmen. Bei der Wiederholung ist das gesamte Auswahlverfahren erneut zu durchlaufen.  ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 1 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist." 3. Nach § 6 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Artikel 1 2. BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt. 2. § 6 Absatz 2a wird aufgehoben. 3. § 58 Absatz 2a wird aufgehoben. 4. § 91 Absatz ...