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Änderung § 23 GKrimDVDV vom 25.03.2020
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§ 23 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 23 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten | |
(Text alte Fassung) (1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die Modulprüfung durchgeführt in Form | (Text neue Fassung) (1) 1 In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form |
1. einer Klausur, | |
2. einer Präsentation, 3. einer Hausarbeit, 4. eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder 5. eines Kurzvortrags. (2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. (3) Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'. | 2. einer Hausarbeit, 3. eines Lehrveranstaltungsprotokolls. 3 Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. 4 Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form 1. einer Präsentation oder 2. eines Kurzvortrags. (2) 1 Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. 2 Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können. (3) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. (4) Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'. |
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