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Änderung § 71 GKrimDVDV vom 25.03.2020

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§ 71 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 71 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Klausur


(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.