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Änderung § 71 GKrimDVDV vom 25.03.2020

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§ 71 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 71 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Klausur


(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(Text neue Fassung)

(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3) Die
Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.


 
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