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Änderung § 81 GKrimDVDV vom 25.03.2020
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§ 81 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 81 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung | |
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) (2) Sie soll je Prüfling 30 Minuten dauern. | (Text neue Fassung) (2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. (3) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern. |
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