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Änderung § 23 GKrimDVDV vom 01.01.2023
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§ 23 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 23 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten | |
(Text alte Fassung) (1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die Modulprüfung durchgeführt in Form | (Text neue Fassung) (1) 1 In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form |
1. einer Klausur, | |
2. einer Präsentation, 3. einer Hausarbeit, 4. eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder 5. eines Kurzvortrags. (1a) Bis zum 31. Dezember 2022 | 2. einer Hausarbeit, 3. eines Lehrveranstaltungsprotokolls. 3 Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. 4 Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form 1. einer Präsentation oder 2. eines Kurzvortrags. (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 |
1. können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und 2. kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. | |
(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. | (2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. |
(3) Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/al0-171894.htm