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Synopse aller Änderungen der GKrimDVDV am 01.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 1 der 2. BMIVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GKrimDVDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | |
(Text alte Fassung) Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist. | (Text neue Fassung) Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist. |
§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren | |
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für das Studium geeignet sind. (2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt. | |
(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. | |
(3) 1 Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. 2 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt werden. 3 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. (4) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 3 Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. (5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. 2 Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung. | |
§ 12 Verteilung und Inhalt der Module | |
(1) Die Module des Studiums verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte: Fachstudien I | Modul 1 | Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns Modul 2 | Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshan- delns, soweit nicht in Modul 4 Modul 3 | Ökonomische Grund- lagen des Verwaltungs- handelns Modul 4 | Sozialwissenschaftliche und dienstrechtliche Grundlagen des Verwal- tungshandelns Fachstudien II | Modul 5 | Maßnahmen der Strafver- folgung und Gefahrenab- wehr, Teil 1: Grundlagen zu den Aufgaben, zur Organisa- tion und zum Handeln der Polizei Modul 6 | Grundlagen zu Krimina- lität und Strafbarkeit, Massen- und Straßenkri- minalität und besonderen Tätergruppen Modul 7 | Maßnahmen der Strafver- folgung und Gefahrenab- wehr, Teil 2: Allgemeine und besondere Formen der Gewaltkriminalität Praxisinte- grierende Studienzeiten I | Modul 8 | Polizeiliche Aufgabener- füllung in der Praxis - Landespolizei Fachstudien III | Modul 9 | Das Bundeskriminalamt im nationalen, euro- päischen und internatio- nalen Kontext: Zustän- digkeiten, Zentralstellen- tätigkeit und Zusammen- arbeit auf nationaler, europäischer und interna- tionaler Ebene Modul 10 | Maßnahmen der Straf- verfolgung und der Gefahrenabwehr, Teil 3: Polizeiliche Infor- mationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime Modul 11 | Schwere Kriminalität, organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität Modul 12 | Politisch motivierte Kriminalität Praxisinte- grierende Studienzeiten II | Modul 13 | Polizeiliche Aufgabener- füllung in der Praxis - Bundeskriminalamt Bachelorarbeit | Modul 14 | Thesis der Bachelorarbeit | |
(1a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. 2 In den Studienabschnitt 'Bachelorarbeit' dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden. | (1a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. 2 In den Studienabschnitt 'Bachelorarbeit' dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden. |
(2) 1 Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest. 2 Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht. (3) Die Module 1 bis 14 sind interdisziplinär auszurichten. (4) 1 Der Inhalt der Module 1 bis 14 richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'. 2 Der Inhalt der Module 1 bis 4 entspricht dem Inhalt des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule. | |
§ 13 Durchführungsort | |
(1) 1 Die Fachstudien I werden als gemeinsames fachbereichsübergreifendes Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. 2 Die Fachstudien II und III sowie die Bachelorarbeit werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt. (2) 1 Die praxisintegrierenden Studienzeiten I werden bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. 2 Die praxisintegrierenden Studienzeiten II werden beim Bundeskriminalamt durchgeführt. | |
(3) Bis zum 31. Dezember 2022 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden. | (3) Bis zum 31. Dezember 2024 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden. |
§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten | |
(1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die Modulprüfung durchgeführt in Form 1. einer Klausur, 2. einer Präsentation, 3. einer Hausarbeit, 4. eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder 5. eines Kurzvortrags. | |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 | (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 |
1. können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und 2. kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. (2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. (3) Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'. | |
§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung | |
(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. | |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. | (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. |
(2) Die Verteidigung besteht aus 1. einer Präsentation der Thesis und 2. einem Prüfungsgespräch. (3) 1 In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er 1. gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und 2. fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen. 2 Die Präsentation soll 15 Minuten dauern. (4) 1 Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. 2 In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. 3 Weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten sind zulässig. 4 Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern. | |
§ 58 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren | |
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. (2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt. | |
(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. | |
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. (4) 1 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. 2 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. (5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. 2 Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung. (6) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 3 Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. (7) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen. (8) 1 Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2 Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. 3 Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen. (9) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. 2 Die Bestellung kann widerrufen werden. (10) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen. (11) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. | |
§ 63 Verteilung und Inhalt der Module | |
(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt: Modul 1 | Grundlagen des Verwaltungshandelns Modul 2 | Grundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei Modul 3 | Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit Modul 4 | Ausgewählte Formen der Kriminalität, Ge- waltkriminalität Modul 5 | Begleitende Berufspraxis Modul 6 | Aufgaben und Befugnisse des Bundes- kriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche Zusammen- arbeit Modul 7 | Phänomen Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität Modul 9 | Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime | |
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden. | (1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden. |
(2) 1 In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. 2 Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität', welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. 3 Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. 4 Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht. (3) Das Modul 5 dient der berufspraktischen Tätigkeit. | |
§ 71 Klausur | |
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt. | |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. | (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. |
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. | |
§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung | |
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. | |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. | (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. |
(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern. | |
§ 91 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren | |
(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes geeignet sind. (2) Das Auswahlverfahren wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt. | |
(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. | |
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch ein mit einem Bachelor oder Master abgeschlossenen Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen hat und nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. (4) 1 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf das Dreifache der Zahl an zur Verfügung stehenden Plätzen beschränkt werden. 2 In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. (5) 1 Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. 2 Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung. (6) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine elektronische Mitteilung über die Nichtzulassung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 3 Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. | |
§ 98 Verteilung und Inhalt der Module | |
(1) Die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' wird in folgenden Modulen durchgeführt: Modul 1 | Grundlagen des Verwaltungshandelns Modul 2 | Grundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei Modul 3 | Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit Modul 4 | Ausgewählte Formen der Kriminalität Modul 5 | Fachpraxis Modul 6 | Aufgaben und Befugnisse des Bundes- kriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche Zusammen- arbeit Modul 7 | Phänomen Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität Modul 9 | Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime Modul 10 | Fachpraxis Bundeskriminalamt | |
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden. | (1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden. |
(2) 1 In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. 2 Der Inhalt der Module 1 bis 4 und 6 bis 10 richtet sich nach dem Modulhandbuch für die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' gilt. (3) In den Modulen 5 und 10 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt. (4) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchgeführt. (5) Für jede dieser Phasen erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. | |
§ 105 Klausur | |
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt. | |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. | (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. |
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. | |
§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung | |
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. | |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. | (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. |
(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern. |
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