Änderung § 105 GKrimDVDV vom 01.01.2023

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§ 105 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 105 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 105 Klausur


(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2)
Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(Text neue Fassung)

(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3)
Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(heute geltende Fassung) 



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