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Änderung § 18b GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 18b GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 18b GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18b Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen


vorherige Änderung

 


(1) Wer eine Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen nicht bestanden hat, kann sie jeweils einmal wiederholen.

(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' beendet.