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§ 18b - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 18b Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen



(1) Wer eine Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen nicht bestanden hat, kann sie jeweils einmal wiederholen.

(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" beendet.





 

Frühere Fassungen von § 18b GKrimDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.07.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
aktuell vorher 01.04.2022 (07.07.2023)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
aktuellvor 01.04.2022 (07.07.2023)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18b GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18b GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 2 GKrimDVDVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft. § 18b Absatz 1 und 3 , § 67a Absatz 1 und 3 sowie § 101a Absatz 1 und 3 treten am Tag nach der Verkündung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... Veranstaltungen § 18a Prüfung im Polizeitraining § 18b Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen". f) Die ... 13. Die §§ 17 und 18 werden durch die folgenden §§ 17 bis 18b ersetzt: „§ 17 Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden ... mit der Dienstwaffe und b) die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe. § 18b Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen  ...