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Änderung § 67a GKrimDVDV vom 08.07.2023
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§ 67a GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.07.2023 geltenden Fassung | § 67a GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 08.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining | |
(Text alte Fassung) ... | (Text neue Fassung) (1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. |
(2) Wenn in der Prüfung nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. | |
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' beendet. | |
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