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Synopse aller Änderungen der GKrimDVDV am 08.07.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Juli 2023 durch Artikel 1 der GKrimDVDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GKrimDVDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.07.2023 geltenden Fassung | GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 08.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18b Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen | |
(Text alte Fassung) ... | (Text neue Fassung) (1) Wer eine Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen nicht bestanden hat, kann sie jeweils einmal wiederholen. |
(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. | |
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' beendet. | |
§ 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining | |
... | (1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. |
(2) Wenn in der Prüfung nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. | |
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' beendet. | |
§ 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining | |
... | (1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. |
(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. | |
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' beendet. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/v299032-2023-07-08.htm