§ 71 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 71 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Klausur | |
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. | (Text neue Fassung) (2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. |