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Synopse aller Änderungen der GKrimDVDV am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 1 der GKrimDVDVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GKrimDVDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeines § 1 Vorbereitungsdienste | |
(Text alte Fassung) § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | (Text neue Fassung) § 1a (aufgehoben) |
§ 2 Dienstbehörde § 3 Dienstaufsicht § 4 Erholungsurlaub § 5 Bewertung von Prüfungsleistungen Teil 2 Studium Abschnitt 1 Auswahlverfahren für das Studium § 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren § 6a Teile des Auswahlverfahrens § 6b Festlegungen der Dienstbehörde § 6c Schriftlicher Teil § 6d Zulassung zum mündlichen Teil § 6e Mündlicher Teil § 6f Zulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit § 6g Prüfung der körperlichen Tauglichkeit § 6h Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit § 6i Täuschung § 7 Auswahlkommission § 8 Einstellung Abschnitt 2 Studienordnung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 9 Ziel des Studiums § 10 Dauer des Studiums § 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht Unterabschnitt 2 Module § 12 Inhalt der Module § 13 Durchführungsort § 14 Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien § 15 Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien § 16 Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien Unterabschnitt 3 Modulbegleitende Veranstaltungen § 17 Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen § 18 Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen § 18a Prüfung im Polizeitraining § 18b Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen Abschnitt 3 Laufbahnprüfung Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches § 19 Zweck der Laufbahnprüfung § 20 Bestandteile der Laufbahnprüfung § 21 Prüfungsamt der Laufbahnprüfung Unterabschnitt 2 Modulprüfungen § 22 Module mit Modulprüfungen § 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten § 24 Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischenprüfung § 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien § 26 Prüfende für die Modulprüfungen § 27 Bestehen einer Modulprüfung § 28 Wiederholung von Modulprüfungen Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit § 29 Bestandteile der Bachelorarbeit § 30 Zweck der Thesis § 31 Thema der Thesis § 32 Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis § 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis § 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort § 35 Freistellung vom Dienst § 36 Vorgaben für die Form der Thesis § 37 Abgabe der Thesis § 38 Bestehen der Thesis § 39 Wiederholung der Thesis § 40 Zulassung zur Verteidigung § 41 Termin für die Verteidigung § 42 Prüfungskommission § 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung § 44 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung § 45 Protokoll über die Verteidigung § 46 Bewertung der Verteidigung § 47 Bestehen der Verteidigung § 48 Wiederholung der Verteidigung § 49 Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit Unterabschnitt 4 Weitere Prüfungsbestimmungen § 50 Bestehen der Laufbahnprüfung § 51 Akademischer Grad § 52 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote § 53 Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen § 54 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement § 55 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung § 56 Prüfungsakten und Einsichtnahme Abschnitt 4 Anerkennung anderer Studien- und Prüfungsleistungen § 57 Voraussetzungen für die Anerkennung Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" Abschnitt 1 Auswahlverfahren für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" § 58 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren § 58a Ausgestaltung des Auswahlverfahrens § 59 Einstellung Abschnitt 2 Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" § 60 Ziel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer § 61 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst § 62 Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung § 63 Verteilung und Inhalt der Module § 64 Durchführungsort § 65 Dienstliche Beurteilung für das Modul 4 § 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen § 67 Prüfung im Polizeitraining § 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining Abschnitt 3 Modulprüfungen § 68 Prüfungsamt § 69 Module mit Modulprüfungen § 70 Zeitpunkt der Modulprüfung § 71 Klausur § 72 Kennzeichnung der Klausuren § 73 Prüfende für die Klausuren § 74 Bestehen einer Modulprüfung § 75 Wiederholung von Modulprüfungen Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung § 76 Prüfungsamt § 77 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung § 78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung § 79 Prüfungskommission § 80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung § 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung § 82 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung § 83 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung § 84 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung § 85 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung Abschnitt 5 Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung § 86 Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung § 87 Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Gesamtnote § 88 Abschlusszeugnis § 89 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen § 90 Prüfungsakten und Einsichtnahme Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" Abschnitt 1 Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" § 91 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren § 92 Ausgestaltung des Auswahlverfahrens § 93 Einstellung Abschnitt 2 Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" § 94 Ziel der Qualifizierungsmaßnahme § 95 Dauer der Qualifizierungsmaßnahme § 96 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst § 97 Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme § 98 Verteilung und Inhalt der Module § 99 Durchführungsort § 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen § 101 Prüfung im Polizeitraining § 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining § 101b Dienstliche Beurteilung Abschnitt 3 Modulprüfungen § 102 Prüfungsamt § 103 Module mit Modulprüfungen § 104 Zeitpunkt der Modulprüfungen § 105 Klausur § 106 Kennzeichnung der Klausuren § 107 Prüfende für die Klausuren § 108 Bestehen einer Modulprüfung § 109 Wiederholung von Modulprüfungen Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung § 110 Prüfungsamt § 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung § 112 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung § 113 Prüfungskommission § 114 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung § 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung § 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung § 117 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung § 118 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung § 119 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung Abschnitt 5 Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" § 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme § 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote § 122 Abschlusszeugnis § 123 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen § 124 Prüfungsakten und Einsichtnahme Teil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen § 125 Verhinderung bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil § 126 Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil Teil 6 Schlussvorschrift § 127 Übergangsvorschrift | |
§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | § 1a (aufgehoben) |
Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist. | |
§ 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht | |
(1) Das Studium gliedert sich in 1. Module, 2. modulbegleitende Veranstaltungen und 3. die Bachelorarbeit. (2) 1 Das Studium ist in sechs Studienabschnitte unterteilt. 2 Die Module und die Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte und die Semester: | Semester | Studienabschnitt | Modul oder Bachelorarbeit | Inhalt | 1 | 2 | 3 | 4 1 | 1. Semester | Fachstudien I | Modul 1 | Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Grund- lagen sowie Recht des öffentlichen Dienstes 2 | Modul 2 | Rechtliche Grundlagen für die Wahrnehmung poli- zeilicher Aufgaben 3 | Modul 3 | Sozial-, polizei- und kriminalwissenschaftliche sowie psychologische Grundlagen 4 | Modul 4 | Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns 5 | 2. Semester | Fachstudien II | Modul 5 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis 6 | Modul 6 | Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis 7 | 3. Semester | Praxisintegrierende Studien I | Modul 7 | Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis - Basis 8 | 4. Semester | Fachstudien III | Modul 8 | Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kon- text - Bundeskriminalamt 9 | Modul 9 | Cyberkriminalität und informationstechnisch ge- prägte Ermittlungen - Bundeskriminalamt 10 | Modul 10 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirt- schafts- und Finanzkriminalität - Bundeskriminalamt 11 | Modul 11 | Politisch motivierte Kriminalität - Bundeskriminalamt 12 | 5. Semester | Praxisintegrierende Studien II | Modul 12 | Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis - Bundeskriminalamt 13 | 6. Semester | Fachstudien IV | Bachelorarbeit | Erstellung der Thesis 14 | Modul 13 | Wahlpflichtbereich: Vertiefung zu Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts und den Phäno- menen im Bereich Kriminalität sowie zu aktuellen polizeirelevanten Themen (3) 1 Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' in der Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. 2 Das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. | |
(4) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. 2 In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden. | (4) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. 2 In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden. |
(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiums ist verpflichtend. | |
§ 13 Durchführungsort | |
(1) Die Module der Fachstudien I werden als Grundlagenstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. Die Module der Fachstudien II, III und IV werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt. (2) Das Modul der praxisintegrierenden Studien I wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul der praxisintegrierenden Studien II wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt. | |
(3) Bis zum 31. Dezember 2024 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden. | (3) Für alle Lehrveranstaltungen können digitale Formate genutzt werden. |
§ 22 Module mit Modulprüfungen | |
(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen. | |
(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein. | (2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein. |
§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten | |
(1) 1 In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form 1. einer Klausur, 2. einer Hausarbeit, 3. eines Lehrveranstaltungsprotokolls. 3 Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. 4 Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form 1. einer Präsentation oder 2. eines Kurzvortrags. | |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 1. können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und 2. kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. (2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. (3) Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'. | (2) 1 Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. 2 Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können. (3) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. (4) Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'. |
§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung | |
(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. | |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. (2) Die Verteidigung besteht aus | (2) Für die Durchführung der Verteidigung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. (3) Die Verteidigung besteht aus |
1. einer Präsentation der Thesis und 2. einem Prüfungsgespräch. | |
(3) 1 In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er | (4) 1 In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er |
1. gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und 2. fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen. 2 Die Präsentation soll 15 Minuten dauern. | |
(4) 1 Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. 2 In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. 3 Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern. | (5) 1 Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. 2 In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. 3 Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern. |
§ 63 Verteilung und Inhalt der Module | |
(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt: | Modul | Inhalt | 1 | 2 1 | Modul 1 | Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes 2 | Modul 2 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis 3 | Modul 3 | Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis 4 | Modul 4 | Begleitende Berufspraxis 5 | Modul 5 | Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext 6 | Modul 6 | Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen 7 | Modul 7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität 8 | Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität | |
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden. (2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' fest. Das Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. (3) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit. | (2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden. (3) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' fest. Das Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. (4) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit. |
§ 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen | |
(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich 1. Polizeitraining, 2. Dienstkunde und 3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung. | |
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' nach § 63 Absatz 2. | (3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' nach § 63 Absatz 3. |
§ 67 Prüfung im Polizeitraining | |
(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen. (2) 1 Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. 2 Zu prüfen ist 1. im ersten Teil a) die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und b) die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und 2. im zweiten Teil a) die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und b) die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe. (3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein. | |
(4) 1 Die Prüfung wird mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' bewertet. 2 Das Nähere regelt das Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' nach § 63 Absatz 2. | (4) 1 Die Prüfung wird mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' bewertet. 2 Das Nähere regelt das Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' nach § 63 Absatz 3. |
(5) 1 Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2 Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt. | |
§ 71 Klausur | |
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt. | |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. | (2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. |
§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung | |
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. | |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. (2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern. | (2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. (3) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern. |
§ 98 Verteilung und Inhalt der Module | |
(1) Die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' wird in folgenden Modulen durchgeführt: | Modul | Inhalt | 1 | 2 1 | Modul 1 | Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes 2 | Modul 2 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis 3 | Modul 3 | Aufgaben und Handeln der Polizei - Basis 4 | Modul 4 | Fachpraxis I - Landespolizeipraktikum 5 | Modul 5 | Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext 6 | Modul 6 | Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen 7 | Modul 7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität 8 | Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität 9 | Modul 9 | Fachpraxis II - BKA-Praktikum | |
(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden. (2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' gilt. Das Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. (3) In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt. | (2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden. (3) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' gilt. Das Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. (4) In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt. |
§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen | |
(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich 1. Polizeitraining, 2. Dienstkunde und 3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung. | |
(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' nach § 98 Absatz 2. | (3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' nach § 98 Absatz 3. |
§ 105 Klausur | |
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt. | |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. | (2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. |
§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung | |
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. | |
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. (2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern. | (2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. (3) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern. |
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