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Synopse aller Änderungen der GKrimDVDV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 1 der GKrimDVDVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GKrimDVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeines
    § 1 Vorbereitungsdienste
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Text neue Fassung)

    § 1a (aufgehoben)
    § 2 Dienstbehörde
    § 3 Dienstaufsicht
    § 4 Erholungsurlaub
    § 5 Bewertung von Prüfungsleistungen
Teil 2 Studium
    Abschnitt 1 Auswahlverfahren für das Studium
       § 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
       § 6a Teile des Auswahlverfahrens
       § 6b Festlegungen der Dienstbehörde
       § 6c Schriftlicher Teil
       § 6d Zulassung zum mündlichen Teil
       § 6e Mündlicher Teil
       § 6f Zulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit
       § 6g Prüfung der körperlichen Tauglichkeit
       § 6h Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit
       § 6i Täuschung
       § 7 Auswahlkommission
       § 8 Einstellung
    Abschnitt 2 Studienordnung
       Unterabschnitt 1 Allgemeines
          § 9 Ziel des Studiums
          § 10 Dauer des Studiums
          § 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht
       Unterabschnitt 2 Module
          § 12 Inhalt der Module
          § 13 Durchführungsort
          § 14 Gestaltung und Organisation der Module der praxisintegrierenden Studien
          § 15 Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien
          § 16 Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien
       Unterabschnitt 3 Modulbegleitende Veranstaltungen
          § 17 Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen
          § 18 Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
          § 18a Prüfung im Polizeitraining
          § 18b Wiederholung von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen
    Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
       Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
          § 19 Zweck der Laufbahnprüfung
          § 20 Bestandteile der Laufbahnprüfung
          § 21 Prüfungsamt der Laufbahnprüfung
       Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
          § 22 Module mit Modulprüfungen
          § 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten
          § 24 Zwischenprüfung und Bescheinigung über die Zwischenprüfung
          § 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien
          § 26 Prüfende für die Modulprüfungen
          § 27 Bestehen einer Modulprüfung
          § 28 Wiederholung von Modulprüfungen
       Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit
          § 29 Bestandteile der Bachelorarbeit
          § 30 Zweck der Thesis
          § 31 Thema der Thesis
          § 32 Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis
          § 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis
          § 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort
          § 35 Freistellung vom Dienst
          § 36 Vorgaben für die Form der Thesis
          § 37 Abgabe der Thesis
          § 38 Bestehen der Thesis
          § 39 Wiederholung der Thesis
          § 40 Zulassung zur Verteidigung
          § 41 Termin für die Verteidigung
          § 42 Prüfungskommission
          § 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung
          § 44 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung
          § 45 Protokoll über die Verteidigung
          § 46 Bewertung der Verteidigung
          § 47 Bestehen der Verteidigung
          § 48 Wiederholung der Verteidigung
          § 49 Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit
       Unterabschnitt 4 Weitere Prüfungsbestimmungen
          § 50 Bestehen der Laufbahnprüfung
          § 51 Akademischer Grad
          § 52 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
          § 53 Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen
          § 54 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement
          § 55 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
          § 56 Prüfungsakten und Einsichtnahme
    Abschnitt 4 Anerkennung anderer Studien- und Prüfungsleistungen
       § 57 Voraussetzungen für die Anerkennung
Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"
    Abschnitt 1 Auswahlverfahren für die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"
       § 58 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
       § 58a Ausgestaltung des Auswahlverfahrens
       § 59 Einstellung
    Abschnitt 2 Inhalt der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"
       § 60 Ziel der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Dauer
       § 61 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst
       § 62 Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
       § 63 Verteilung und Inhalt der Module
       § 64 Durchführungsort
       § 65 Dienstliche Beurteilung für das Modul 4
       § 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
       § 67 Prüfung im Polizeitraining
       § 67a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining
    Abschnitt 3 Modulprüfungen
       § 68 Prüfungsamt
       § 69 Module mit Modulprüfungen
       § 70 Zeitpunkt der Modulprüfung
       § 71 Klausur
       § 72 Kennzeichnung der Klausuren
       § 73 Prüfende für die Klausuren
       § 74 Bestehen einer Modulprüfung
       § 75 Wiederholung von Modulprüfungen
    Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
       § 76 Prüfungsamt
       § 77 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
       § 78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
       § 79 Prüfungskommission
       § 80 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
       § 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
       § 82 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
       § 83 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
       § 84 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
       § 85 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
    Abschnitt 5 Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
       § 86 Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung
       § 87 Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Gesamtnote
       § 88 Abschlusszeugnis
       § 89 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen
       § 90 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
    Abschnitt 1 Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
       § 91 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
       § 92 Ausgestaltung des Auswahlverfahrens
       § 93 Einstellung
    Abschnitt 2 Inhalt der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
       § 94 Ziel der Qualifizierungsmaßnahme
       § 95 Dauer der Qualifizierungsmaßnahme
       § 96 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst
       § 97 Gliederung der Qualifizierungsmaßnahme
       § 98 Verteilung und Inhalt der Module
       § 99 Durchführungsort
       § 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen
       § 101 Prüfung im Polizeitraining
       § 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining
       § 101b Dienstliche Beurteilung
    Abschnitt 3 Modulprüfungen
       § 102 Prüfungsamt
       § 103 Module mit Modulprüfungen
       § 104 Zeitpunkt der Modulprüfungen
       § 105 Klausur
       § 106 Kennzeichnung der Klausuren
       § 107 Prüfende für die Klausuren
       § 108 Bestehen einer Modulprüfung
       § 109 Wiederholung von Modulprüfungen
    Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
       § 110 Prüfungsamt
       § 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
       § 112 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung
       § 113 Prüfungskommission
       § 114 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung
       § 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
       § 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
       § 117 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung
       § 118 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
       § 119 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
    Abschnitt 5 Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"
       § 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme
       § 121 Rangpunktzahl der Qualifizierungsmaßnahme und Gesamtnote
       § 122 Abschlusszeugnis
       § 123 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen
       § 124 Prüfungsakten und Einsichtnahme
Teil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen
    § 125 Verhinderung bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
    § 126 Ordnungsverstöße bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
Teil 6 Schlussvorschrift
    § 127 Übergangsvorschrift
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie




§ 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht


(1) Das Studium gliedert sich in

1. Module,

2. modulbegleitende Veranstaltungen und

3. die Bachelorarbeit.

(2) 1 Das Studium ist in sechs Studienabschnitte unterteilt. 2 Die Module und die Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte und die Semester:


| Semester | Studienabschnitt | Modul oder
Bachelorarbeit | Inhalt

| 1 | 2 | 3 | 4

1 | 1. Semester | Fachstudien I | Modul 1 | Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Grund-
lagen sowie Recht des öffentlichen Dienstes

2 | Modul 2 | Rechtliche Grundlagen für die Wahrnehmung poli-
zeilicher Aufgaben

3 | Modul 3 | Sozial-, polizei- und kriminalwissenschaftliche sowie
psychologische Grundlagen

4 | Modul 4 | Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns

5 | 2. Semester | Fachstudien II | Modul 5 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis

6 | Modul 6 | Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis

7 | 3. Semester | Praxisintegrierende
Studien I | Modul 7 | Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der
Praxis - Basis

8 | 4. Semester | Fachstudien III | Modul 8 | Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im
nationalen, europäischen und internationalen Kon-
text - Bundeskriminalamt

9 | Modul 9 | Cyberkriminalität und informationstechnisch ge-
prägte Ermittlungen - Bundeskriminalamt

10 | Modul 10 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirt-
schafts- und Finanzkriminalität - Bundeskriminalamt

11 | Modul 11 | Politisch motivierte Kriminalität - Bundeskriminalamt

12 | 5. Semester | Praxisintegrierende
Studien II | Modul 12 | Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der
Praxis - Bundeskriminalamt

13 | 6. Semester | Fachstudien IV | Bachelorarbeit | Erstellung der Thesis

14 | Modul 13 | Wahlpflichtbereich: Vertiefung zu Aufgaben und
Handeln des Bundeskriminalamts und den Phäno-
menen im Bereich Kriminalität sowie zu aktuellen
polizeirelevanten Themen


(3) 1 Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' in der Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. 2 Das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. 2 In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.



(4) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. 2 In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.

(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiums ist verpflichtend.



(heute geltende Fassung) 

§ 13 Durchführungsort


(1) Die Module der Fachstudien I werden als Grundlagenstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. Die Module der Fachstudien II, III und IV werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.

(2) Das Modul der praxisintegrierenden Studien I wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul der praxisintegrierenden Studien II wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bis zum 31. Dezember 2024 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.



(3) Für alle Lehrveranstaltungen können digitale Formate genutzt werden.

§ 22 Module mit Modulprüfungen


(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.



(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.

(heute geltende Fassung) 

§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten


(1) 1 In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1. einer Klausur,

2. einer Hausarbeit,

3. eines Lehrveranstaltungsprotokolls.

3 Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. 4 Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1. einer Präsentation oder

2. eines Kurzvortrags.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024

1.
können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und

2. kann für
die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2)
Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

(3)
Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'.



(2) 1 Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. 2 Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

(3)
Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

(4)
Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'.

(heute geltende Fassung) 

§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung


(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2)
Die Verteidigung besteht aus



(2) Für die Durchführung der Verteidigung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3)
Die Verteidigung besteht aus

1. einer Präsentation der Thesis und

2. einem Prüfungsgespräch.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er



(4) 1 In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1. gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und

2. fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

2 Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. 2 In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. 3 Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.



(5) 1 Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. 2 In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. 3 Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.

(heute geltende Fassung) 

§ 63 Verteilung und Inhalt der Module


(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt:


| Modul | Inhalt

| 1 | 2

1 | Modul 1 | Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst
des Bundes

2 | Modul 2 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis

3 | Modul 3 | Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis

4 | Modul 4 | Begleitende Berufspraxis

5 | Modul 5 | Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und
internationalen Kontext

6 | Modul 6 | Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen

7 | Modul 7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität

8 | Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität

vorherige Änderung nächste Änderung


(1a)
Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(2)
In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' fest. Das Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.

(3)
Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.




(2)
Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(3)
In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' fest. Das Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.

(4)
Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit.

(heute geltende Fassung) 

§ 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen


(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

1. Polizeitraining,

2. Dienstkunde und

3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' nach § 63 Absatz 2.



(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' nach § 63 Absatz 3.

(heute geltende Fassung) 

§ 67 Prüfung im Polizeitraining


(1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.

(2) 1 Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. 2 Zu prüfen ist

1. im ersten Teil

a) die Anwendung polizeilicher Handlungsgrundlagen, Techniken und Taktiken und

b) die Sicherheit in der Handhabung von Führungs- und Einsatzmitteln und

2. im zweiten Teil

a) die Sicherheit im Umgang mit der Dienstwaffe und

b) die Treffsicherheit mit der Dienstwaffe.

(3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Prüfung wird mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' bewertet. 2 Das Nähere regelt das Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' nach § 63 Absatz 2.



(4) 1 Die Prüfung wird mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' bewertet. 2 Das Nähere regelt das Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' nach § 63 Absatz 3.

(5) 1 Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2 Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.



(heute geltende Fassung) 

§ 71 Klausur


(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2)
Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.



(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3)
Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(heute geltende Fassung) 

§ 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung


(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2)
Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.



(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3)
Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.

(heute geltende Fassung) 

§ 98 Verteilung und Inhalt der Module


(1) Die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' wird in folgenden Modulen durchgeführt:


| Modul | Inhalt

| 1 | 2

1 | Modul 1 | Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst
des Bundes

2 | Modul 2 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis

3 | Modul 3 | Aufgaben und Handeln der Polizei - Basis

4 | Modul 4 | Fachpraxis I - Landespolizeipraktikum

5 | Modul 5 | Aufgaben und Befugnisse des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und
internationalen Kontext

6 | Modul 6 | Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen

7 | Modul 7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität

8 | Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität

9 | Modul 9 | Fachpraxis II - BKA-Praktikum

vorherige Änderung nächste Änderung


(1a)
Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(2)
In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' gilt. Das Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.

(3)
In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.




(2)
Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden.

(3)
In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' gilt. Das Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.

(4)
In den Modulen 4 und 9 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt.

(heute geltende Fassung) 

§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen


(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

1. Polizeitraining,

2. Dienstkunde und

3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' nach § 98 Absatz 2.



(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' nach § 98 Absatz 3.

(heute geltende Fassung) 

§ 105 Klausur


(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2)
Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.



(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3)
Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(heute geltende Fassung) 

§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung


(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

vorherige Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2)
Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.



(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3)
Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.