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Änderung § 13 GKrimDVDV vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 13 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Durchführungsort


(1) 1 Die Fachstudien I werden als gemeinsames fachbereichsübergreifendes Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. 2 Die Fachstudien II und III sowie die Bachelorarbeit werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.

(2) 1 Die praxisintegrierenden Studienzeiten I werden bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. 2 Die praxisintegrierenden Studienzeiten II werden beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Bis zum 31. Dezember 2022 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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