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Änderung § 23 GKrimDVDV vom 25.03.2020
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§ 23 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 23 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten | |
(1) In den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 wird die Modulprüfung durchgeführt in Form 1. einer Klausur, 2. einer Präsentation, 3. einer Hausarbeit, 4. eines Lehrveranstaltungsprotokolls oder 5. eines Kurzvortrags. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) Bis zum 31. Dezember 2022 1. können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und 2. kann für die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. |
(2) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. (3) Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/al153827-0.htm