§ 71 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 71 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Klausur | |
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. |
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. |