Tools:
Update via:
Änderung § 98 GKrimDVDV vom 25.03.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 98 GKrimDVDV, alle Änderungen durch Artikel 1 BMIVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der GKrimDVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 98 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 98 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 98 Verteilung und Inhalt der Module | |
(1) Die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' wird in folgenden Modulen durchgeführt: Modul 1 | Grundlagen des Verwaltungshandelns Modul 2 | Grundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei Modul 3 | Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit Modul 4 | Ausgewählte Formen der Kriminalität Modul 5 | Fachpraxis Modul 6 | Aufgaben und Befugnisse des Bundes- kriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche Zusammen- arbeit Modul 7 | Phänomen Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität Modul 9 | Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime Modul 10 | Fachpraxis Bundeskriminalamt | |
(Text alte Fassung) (2) 1 In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. 2 Der Inhalt der Module 1 bis 4 und 6 bis 10 richtet sich nach dem Modulhandbuch für die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' gilt. | (Text neue Fassung) (1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden. (2) 1 In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. 2 Der Inhalt der Module 1 bis 4 und 6 bis 10 richtet sich nach dem Modulhandbuch für die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' in der Fassung, die bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' gilt. |
(3) In den Modulen 5 und 10 werden berufspraktische polizeispezifische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt. (4) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchgeführt. (5) Für jede dieser Phasen erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/al153834-0.htm