Änderung § 12 GKrimDVDV vom 01.01.2023

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§ 12 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 12 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862

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§ 12 Verteilung und Inhalt der Module


(1) Die Module des Studiums verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte:


Fachstudien I | Modul 1 | Staatsrechtliche und
politische Grundlagen
des Verwaltungshandelns

Modul 2 | Rechtliche Grundlagen
des Verwaltungshan-
delns, soweit nicht in
Modul 4

Modul 3 | Ökonomische Grund-
lagen des Verwaltungs-
handelns

Modul 4 | Sozialwissenschaftliche
und dienstrechtliche
Grundlagen des Verwal-
tungshandelns

Fachstudien II | Modul 5 | Maßnahmen der Strafver-
folgung und Gefahrenab-
wehr,
Teil 1: Grundlagen zu den
Aufgaben, zur Organisa-
tion und zum Handeln der
Polizei

Modul 6 | Grundlagen zu Krimina-
lität und Strafbarkeit,
Massen- und Straßenkri-
minalität und besonderen
Tätergruppen

Modul 7 | Maßnahmen der Strafver-
folgung und Gefahrenab-
wehr,
Teil 2: Allgemeine und
besondere Formen der
Gewaltkriminalität

Praxisinte-
grierende
Studienzeiten I | Modul 8 | Polizeiliche Aufgabener-
füllung in der Praxis -
Landespolizei

Fachstudien III | Modul 9 | Das Bundeskriminalamt
im nationalen, euro-
päischen und internatio-
nalen Kontext: Zustän-
digkeiten, Zentralstellen-
tätigkeit und Zusammen-
arbeit auf nationaler,
europäischer und interna-
tionaler Ebene

Modul 10 | Maßnahmen der Straf-
verfolgung und der
Gefahrenabwehr,
Teil 3: Polizeiliche Infor-
mationserhebung und
Informationsverwendung
sowie Phänomen
Cybercrime

Modul 11 | Schwere Kriminalität,
organisierte Kriminalität
sowie Wirtschafts- und
Finanzkriminalität

Modul 12 | Politisch motivierte
Kriminalität

Praxisinte-
grierende
Studienzeiten II | Modul 13 | Polizeiliche Aufgabener-
füllung in der Praxis -
Bundeskriminalamt

Bachelorarbeit | Modul 14 | Thesis der Bachelorarbeit

(Text alte Fassung)


(1a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. 2 In den Studienabschnitt 'Bachelorarbeit' dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.

(Text neue Fassung)


(1a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. 2 In den Studienabschnitt 'Bachelorarbeit' dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.

(2) 1 Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest. 2 Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht.

(3) Die Module 1 bis 14 sind interdisziplinär auszurichten.

(4) 1 Der Inhalt der Module 1 bis 14 richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'. 2 Der Inhalt der Module 1 bis 4 entspricht dem Inhalt des gemeinsamen fachbereichsübergreifenden Grundstudiums der Hochschule.






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