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Änderung § 13 GKrimDVDV vom 01.01.2023

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§ 13 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 13 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Durchführungsort


(1) 1 Die Fachstudien I werden als gemeinsames fachbereichsübergreifendes Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. 2 Die Fachstudien II und III sowie die Bachelorarbeit werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.

(2) 1 Die praxisintegrierenden Studienzeiten I werden bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. 2 Die praxisintegrierenden Studienzeiten II werden beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(3) Bis zum 31. Dezember 2022 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(Text neue Fassung)

(3) Bis zum 31. Dezember 2024 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.


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