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Änderung § 71 GKrimDVDV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 71 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 71 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Klausur


(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.



(heute geltende Fassung) 

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