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Änderung § 81 GKrimDVDV vom 01.01.2023
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§ 81 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 81 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung | |
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) (1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. | (Text neue Fassung) (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. |
(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/al171898-0.htm