§ 105 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 105 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 105 Klausur | |
(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) (1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. | (Text neue Fassung) (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden. |
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten. |