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Änderung § 6b GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 6b GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 6b GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

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§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Festlegungen der Dienstbehörde


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(1) 1 Die Dienstbehörde legt fest:

1. den Ablauf des Auswahlverfahrens,

2. die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,

3. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

4. die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist

a) für das Bestehen des schriftlichen Teils,

b) für das Bestehen des mündlichen Teils und

c) für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.

2 Das Auswahlverfahren beginnt mit dem schriftlichen Teil. 3 Die Reihenfolge des mündlichen Teils oder der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit ist variabel.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.