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§ 6b - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 6b Festlegungen der Dienstbehörde



(1) 1Die Dienstbehörde legt fest:

1.
den Ablauf des Auswahlverfahrens,

2.
die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,

3.
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

4.
die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist

a)
für das Bestehen des schriftlichen Teils,

b)
für das Bestehen des mündlichen Teils und

c)
für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.

2Das Auswahlverfahren beginnt mit dem schriftlichen Teil. 3Die Reihenfolge des mündlichen Teils oder der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit ist variabel.

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.





 

Frühere Fassungen von § 6b GKrimDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2022 (07.07.2023)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6b GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58a GKrimDVDV Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (vom 01.04.2022)
... Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das ...
§ 92 GKrimDVDV Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (vom 01.04.2022)
... Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend. (2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... Angaben eingefügt: „§ 6a Teile des Auswahlverfahrens § 6b Festlegungen der Dienstbehörde § 6c Schriftlicher Teil § ... b) Absatz 5 wird aufgehoben. 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6i eingefügt: „§ 6a Teile des Auswahlverfahrens Das ... Teil und 3. der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit. § 6b Festlegungen der Dienstbehörde (1) Die Dienstbehörde legt fest:  ... des Auswahlverfahrens (1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das ... des Auswahlverfahrens (1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend. (2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine ...