Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6c GKrimDVDV vom 01.04.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVÄndV am 1. April 2022 und Änderungshistorie der GKrimDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6c GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 6c GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6c Schriftlicher Teil


vorherige Änderung

 


(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und die Fähigkeit, einen Text sicher zu erfassen, geprüft.

(2) 1 Der schriftliche Teil ist ein Leistungstest. 2 Er kann um höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1. ein weiterer Leistungstest,

2. ein Persönlichkeitstest oder

3. Simulationsaufgaben.