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§ 6c - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 6c Schriftlicher Teil
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und die Fähigkeit, einen Text sicher zu erfassen, geprüft.
(2) 1Der schriftliche Teil ist ein Leistungstest. 2Er kann um höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:
- 1.
- ein weiterer Leistungstest,
- 2.
- ein Persönlichkeitstest oder
- 3.
- Simulationsaufgaben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Frühere Fassungen von § 6c GKrimDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2022 (07.07.2023) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6c GKrimDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6c GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKrimDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58a GKrimDVDV Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (vom 01.04.2022)
... Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das ...
§ 92 GKrimDVDV Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (vom 01.04.2022)
... Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend. (2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... des Auswahlverfahrens § 6b Festlegungen der Dienstbehörde § 6c Schriftlicher Teil § 6d Zulassung zum mündlichen Teil § ... b) Absatz 5 wird aufgehoben. 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6i eingefügt: „§ 6a Teile des Auswahlverfahrens Das ... variabel. (2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens. § 6c Schriftlicher Teil (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere ... des Auswahlverfahrens (1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das ... des Auswahlverfahrens (1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend. (2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine ...
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