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Änderung § 25 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 25 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 25 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Text alte Fassung) § 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studienzeiten | (Text neue Fassung)§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien |
(1) Im Modul 8 besteht die Modulprüfung aus 1. der Erstellung eines Praktikumsberichts und 2. der dienstlichen Bewertung. (2) Im Modul 13 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung. | (1) 1 Im Modul 7 ist die Modulprüfung mindestens die dienstliche Bewertung. 2 Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts. (2) Im Modul 12 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung. |
(Textabschnitt unverändert) (3) 1 Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. 2 Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. 3 Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. 4 Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen. (4) Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'. |
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