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§ 25 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien
(1) 1Im Modul 7 ist die Modulprüfung mindestens die dienstliche Bewertung. 2Darüber hinaus können weitere Formen festgelegt werden, insbesondere die Form eines Praktikumsberichts.
(2) Im Modul 12 ist die Modulprüfung die dienstliche Bewertung.
(3) 1Die dienstliche Bewertung wird von der oder dem Ausbildenden erstellt. 2Dabei sind die Ausbildungsverantwortlichen zu beteiligen. 3Die dienstliche Bewertung enthält neben den Rangpunkten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der oder des Studierenden. 4Sie ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
(4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt".
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Frühere Fassungen von § 25 GKrimDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2022 (07.07.2023) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 GKrimDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKrimDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... von Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen". f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Modulprüfungen in den ... f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: „ § 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien". g) Die Angaben zu den ... durch das Wort „Teilprüfungen" ersetzt. 16. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 25 Modulprüfungen in den praxisintegrierenden Studien". b) Absatz 1 wird wie ...
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