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Änderung § 52 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 52 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 52 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote | |
(1) Für jede Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Gesamtnote fest. (2) 1 In die Berechnung gehen ein 1. die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten mit 65 Prozent, | |
(Text alte Fassung) 2. die Rangpunktzahl der praxisintegrierenden Studienzeiten mit 20 Prozent und | (Text neue Fassung) 2. die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II mit 20 Prozent und |
3. die ungerundete Rangpunktzahl der Bachelorarbeit mit 15 Prozent. 2 Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 3 Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. | |
(3) 1 Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 7 und 9 bis 12 berechnet. 2 In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3 Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet. (4) 1 Die Rangpunktzahl der praxisintegrierenden Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 8 und 13 berechnet. 2 In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3 Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet. | (3) 1 Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 berechnet. 2 In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3 Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet. (4) 1 Die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 7 und 12 berechnet. 2 In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3 Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet. |
(5) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt. |
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