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§ 52 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 52 Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
(1) Für jede Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Gesamtnote fest.
(2) 1In die Berechnung gehen ein
- 1.
- die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten mit 65 Prozent,
- 2.
- die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II mit 20 Prozent und
- 3.
- die ungerundete Rangpunktzahl der Bachelorarbeit mit 15 Prozent.
(3) 1Die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Studienzeiten wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 berechnet. 2In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(4) 1Die Rangpunktzahl der Module der praxisintegrierenden Studien I und II wird aus den einzelnen Bewertungen der Modulprüfungen zu den Modulen 7 und 12 berechnet. 2In die Berechnung geht die einzelne Bewertung der Modulprüfung zu einem Modul mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen Leistungspunkten entspricht. 3Die berechnete Rangpunktzahl wird auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
(5) Der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Frühere Fassungen von § 52 GKrimDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2022 (07.07.2023) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52 GKrimDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKrimDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... durch die Wörter „der Prüfungskommission" ersetzt. 29. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ...
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