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Änderung § 61 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 61 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 61 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Text alte Fassung) § 61 Präsenzlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst | (Text neue Fassung)§ 61 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst |
(1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' sind Präsenzlehrveranstaltungen. | (1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' sind Pflichtlehrveranstaltungen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmer beim Bundeskriminalamt sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung von ihren Dienstpflichten freizustellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/al178060-0.htm