§ 101a GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.07.2023 geltenden Fassung | § 101a GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 08.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining | |
(Text alte Fassung) ... | (Text neue Fassung) (1) Wer die Prüfung im Polizeitraining nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. |
(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. | |
(3) Für die Person, die auch die Wiederholung nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' beendet. | |