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Änderung § 13 GKrimDVDV vom 01.01.2025

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§ 13 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 13 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Durchführungsort


(1) Die Module der Fachstudien I werden als Grundlagenstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule in Brühl durchgeführt. Die Module der Fachstudien II, III und IV werden am Fachbereich Kriminalpolizei in Wiesbaden durchgeführt.

(2) Das Modul der praxisintegrierenden Studien I wird bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei durchgeführt. Das Modul der praxisintegrierenden Studien II wird beim Bundeskriminalamt durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(3) Bis zum 31. Dezember 2024 können für alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(Text neue Fassung)

(3) Für alle Lehrveranstaltungen können digitale Formate genutzt werden.

(heute geltende Fassung)