Änderung § 22 GKrimDVDV vom 01.01.2025

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§ 22 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 22 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Module mit Modulprüfungen


(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.

(Text neue Fassung)

(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein.




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