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Änderung § 22 GKrimDVDV vom 01.01.2025
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§ 22 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 22 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Module mit Modulprüfungen | |
(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein. | (Text neue Fassung) (2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Thesis abgeschlossen sein. |
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