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Änderung § 23 GKrimDVDV vom 01.01.2025

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§ 23 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 23 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Modulprüfungen in den fachtheoretischen Studienzeiten


(1) 1 In den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 besteht die Modulprüfung mindestens aus einem schriftlichen Teil. 2 Der schriftliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1. einer Klausur,

2. einer Hausarbeit,

3. eines Lehrveranstaltungsprotokolls.

3 Der schriftliche Teil kann durch einen mündlichen Teil ergänzt werden. 4 Der mündliche Teil kann insbesondere durchgeführt werden in Form

1. einer Präsentation oder

2. eines Kurzvortrags.

(Text alte Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024

1.
können Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden und

2. kann für
die Durchführung von Präsentationen und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2)
Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

(3)
Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. 2 Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.

(3)
Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.

(4)
Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'.

(heute geltende Fassung)