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Änderung § 66 GKrimDVDV vom 01.01.2025

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§ 66 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 66 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen


(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

1. Polizeitraining,

2. Dienstkunde und

3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

(Text alte Fassung)

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' nach § 63 Absatz 2.

(Text neue Fassung)

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' nach § 63 Absatz 3.

(heute geltende Fassung) 

 
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