Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 71 GKrimDVDV vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 GKrimDVDV, alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVuaÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der GKrimDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 71 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 71 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Klausur


(1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

(Text alte Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(2)
Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(Text neue Fassung)

(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(3)
Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige