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Änderung § 100 GKrimDVDV vom 01.01.2025

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§ 100 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 100 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen


(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

1. Polizeitraining,

2. Dienstkunde und

3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

(Text alte Fassung)

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' nach § 98 Absatz 2.

(Text neue Fassung)

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' nach § 98 Absatz 3.

(heute geltende Fassung) 

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