Tools:
Update via:
Änderung § 100 GKrimDVDV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 100 GKrimDVDV, alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVuaÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der GKrimDVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 100 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 100 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen | |
(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich 1. Polizeitraining, 2. Dienstkunde und 3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' nach § 98 Absatz 2. | (Text neue Fassung) (3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' nach § 98 Absatz 3. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/al211067-0.htm