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Unterabschnitt 1 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 2 Studium
Abschnitt 2 Studienordnung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 9 Ziel des Studiums
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Studium hat insbesondere zum Ziel,
- 1.
- den Studierenden die wissenschaftlichen Methoden und akademischen Standards sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Kriminaldienst des Bundes erforderlich sind,
- 2.
- die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen,
- 3.
- die Studierenden zur Zusammenarbeit im europäischen und internationalen Raum zu befähigen und
- 4.
- die Studierenden zu befähigen, dass sie ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes gerecht zu werden.
§ 10 Dauer des Studiums
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Studium dauert nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Regel sechs Semester.
(2) Das Studium ist so zu konzipieren, dass die Studierenden je Semester 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben können.
§ 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht
(1) Das Studium gliedert sich in
- 1.
- Module,
- 2.
- modulbegleitende Veranstaltungen und
- 3.
- die Bachelorarbeit.
(2) 1Das Studium ist in sechs Studienabschnitte unterteilt. 2Die Module und die Bachelorarbeit verteilen sich wie folgt auf die Studienabschnitte und die Semester:
Semester | Studienabschnitt | Modul oder Bachelorarbeit | Inhalt | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 1. Semester | Fachstudien I | Modul 1 | Verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Grund- lagen sowie Recht des öffentlichen Dienstes |
2 | Modul 2 | Rechtliche Grundlagen für die Wahrnehmung poli- zeilicher Aufgaben | ||
3 | Modul 3 | Sozial-, polizei- und kriminalwissenschaftliche sowie psychologische Grundlagen | ||
4 | Modul 4 | Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns | ||
5 | 2. Semester | Fachstudien II | Modul 5 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis |
6 | Modul 6 | Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis | ||
7 | 3. Semester | Praxisintegrierende Studien I | Modul 7 | Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis - Basis |
8 | 4. Semester | Fachstudien III | Modul 8 | Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kon- text - Bundeskriminalamt |
9 | Modul 9 | Cyberkriminalität und informationstechnisch ge- prägte Ermittlungen - Bundeskriminalamt | ||
10 | Modul 10 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirt- schafts- und Finanzkriminalität - Bundeskriminalamt | ||
11 | Modul 11 | Politisch motivierte Kriminalität - Bundeskriminalamt | ||
12 | 5. Semester | Praxisintegrierende Studien II | Modul 12 | Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben in der Praxis - Bundeskriminalamt |
13 | 6. Semester | Fachstudien IV | Bachelorarbeit | Erstellung der Thesis |
14 | Modul 13 | Wahlpflichtbereich: Vertiefung zu Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts und den Phäno- menen im Bereich Kriminalität sowie zu aktuellen polizeirelevanten Themen |
(3) 1Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" in der Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. 2Das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert.
(4) 1Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt verschoben werden. 2In den Zeitraum der Anfertigung der Bachelorarbeit dürfen jedoch keine Lehrveranstaltungen verschoben werden.
(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studiums ist verpflichtend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
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