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Artikel 4 - Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BKrFQVEV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 GebOSt Anlage, mWv. 23. Mai 2021 Anlage

Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Abschnitt A werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis-Verordnung" ein Komma und das Wort „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung" eingefügt.

b)
In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 1a werden nach dem Wort „Führerschein" ein Komma und das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweis" eingefügt.

c)
Die Gebührennummer 119.5 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„119.5Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Ver-
teilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führer-
scheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaket-
ten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten
beteiligt sind
2.659,00 bis 3.477,00".


 
d)
Die Gebührennummer 119.7 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„119.7Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulas-
sungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerquali-
fizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern,
Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unterneh-
men
1.483,00 bis 2.399,00".


 
e)
In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach dem Wort „Auskünfte" die Wörter „und Mitteilungen" eingefügt.

f)
Nach der Gebührennummer 145 wird die folgende Gebührennummer 146 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„146Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrer-
qualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen
5,00".


2.
Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach der Angabe „FeV" ein Komma und die Angabe „BKrFQV" angefügt.

b)
In der Gebührennummer 256 werden in der Spalte „Gegenstand" nach der Angabe „§ 5 StVG" ein Komma und die Angabe „§ 9 Absatz 3 BKrFQV" eingefügt.

c)
Die Überschrift zu Abschnitt F wird wie folgt gefasst:

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)".

abweichendes Inkrafttreten am 23.05.2021

 
d)
Die Gebührennummern 343 und 344 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„343Fahrerqualifizierungsnachweis 
343.1Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizie-
rungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnach-
weises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entschei-
dung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV)
15,80
343.2Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqua-
lifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Ent-
scheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV)
20,20
343.3 Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie
Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-
sand innerhalb Deutschlands
11,70
343.4Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie
Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver-
sand in EU-Mitgliedstaaten
12,80
343.5Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Ex-
pressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizie-
rungsnachweises
17,10
344Prüfung eines Antrags auf Anrechnung anderer abgeschlosse-
ner spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ent-
scheidung über den Antrag (§ 2 Absatz 5, § 4 Absatz 4
BKrFQV)
7,00".


Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
Die Gebührennummern 345 und 346 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„345Entscheidung über die Erteilung bei Anerkennung einer Aus-
bildungsstätte nach § 9 BKrFQG, Untersagung der Ausübung
von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder
Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkun-
de, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG
51,10 bis 511,00
346Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1
und 2 BKrFQG
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung
ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne aus-
reichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende
geführt werden konnte.
30,70 bis 511,00".




 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BKrFQVEV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQVEV 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 BKrFQVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 21.01.2021)
... vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 23. Mai 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 4 55. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905 ; 2021 I S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach ...