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Artikel 4 - Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BKrFQVEV 2020 k.a.Abk.)
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020, abweichend siehe Artikel 5
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Geltung ab 17.12.2020, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Dezember 2020 GebOSt Anlage, mWv. 23. Mai 2021 Anlage
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift zu Abschnitt A werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis-Verordnung" ein Komma und das Wort „Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung" eingefügt.
- b)
- In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 1a werden nach dem Wort „Führerschein" ein Komma und das Wort „Fahrerqualifizierungsnachweis" eingefügt.
- c)
- Die Gebührennummer 119.5 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„119.5 | Bewertung der Unternehmen, die an der Herstellung oder Ver- teilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EU-Führer- scheinen, Fahrerqualifizierungsnachweisen, Stempeln, Plaket- ten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligt sind | 2.659,00 bis 3.477,00". |
- d)
- Die Gebührennummer 119.7 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„119.7 | Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulas- sungsbescheinigungen Teil I, EU-Führerscheinen, Fahrerquali- fizierungsnachweisen, Stempeln, Plaketten, Plakettenträgern, Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unterneh- men | 1.483,00 bis 2.399,00". |
- e)
- In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach dem Wort „Auskünfte" die Wörter „und Mitteilungen" eingefügt.
- f)
- Nach der Gebührennummer 145 wird die folgende Gebührennummer 146 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„146 | Auskünfte aus dem und Mitteilungen an das Berufskraftfahrer- qualifikationsregister (BQR), die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen stehen | 5,00". |
- 2.
- Der 2. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift zu Abschnitt A Unterabschnitt 4 werden nach der Angabe „FeV" ein Komma und die Angabe „BKrFQV" angefügt.
- b)
- In der Gebührennummer 256 werden in der Spalte „Gegenstand" nach der Angabe „§ 5 StVG" ein Komma und die Angabe „§ 9 Absatz 3 BKrFQV" eingefügt.
- c)
- Die Überschrift zu Abschnitt F wird wie folgt gefasst:
„Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)".
abweichendes Inkrafttreten am 23.05.2021
- d)
- Die Gebührennummern 343 und 344 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„343 | Fahrerqualifizierungsnachweis | |
343.1 | Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizie- rungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnach- weises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entschei- dung über den Antrag (§§ 8 und 9 BKrFQV) | 15,80 |
343.2 | Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqua- lifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Ent- scheidung über den Antrag (§ 9 Absatz 2 BKrFQV) | 20,20 |
343.3 | Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver- sand innerhalb Deutschlands | 11,70 |
343.4 | Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktver- sand in EU-Mitgliedstaaten | 12,80 |
343.5 | Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Ex- pressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizie- rungsnachweises | 17,10 |
344 | Prüfung eines Antrags auf Anrechnung anderer abgeschlosse- ner spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ent- scheidung über den Antrag (§ 2 Absatz 5, § 4 Absatz 4 BKrFQV) | 7,00". |
Ende abweichendes Inkrafttreten
- e)
- Die Gebührennummern 345 und 346 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„345 | Entscheidung über die Erteilung bei Anerkennung einer Aus- bildungsstätte nach § 9 BKrFQG, Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkun- de, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG | 51,10 bis 511,00 |
346 | Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 11 Absatz 1 und 2 BKrFQG Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne aus- reichende Entschuldigung des Inhabers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. | 30,70 bis 511,00". |
Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BKrFQVEV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKrFQVEV 2020 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 BKrFQVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 21.01.2021)
... vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe d tritt am 23. Mai 2021 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 4 55. StVRÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905 ; 2021 I S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach ...
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